Laut StVZO §54 Absatz 5 gilt:
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) sind nicht erforderlich an:
[...]Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor [...]
Darauf folgend im §54 Absatz 6: Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften entsprechen.
Das heißt im Fazit: Den Vorschriften entsprechend bedeutet
1. funktionsfähig und
2. Typgeprüft (also mit LED-Technik und anderen Eigenbauten ist hier nix zu machen!)
Früher drehte man die Blinker einfach nach unten, wenn sie nicht gingen. Heutzutage ist das anders, denn wer mit nicht funktionsfähigen Blinkern herumfährt, egal wie er sie anbringt, muss im Falle einer Polizeikontrolle mit einem Bußgeld rechnen!
Wichtig: Die hier gemachten Angaben wurden mit bestem Wissen und Gewissen erstellt, denoch wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben.