Laut Gesetz gilt folgendes:
"Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm3 Hubraum und nicht mehr als 60 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungs-rechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so daß diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen."
26.12.2006 Aussagen (tweilweise auch von Fahrlehrern und Polizisten), wie Simson darf, da sie schneller als 45km/h zugelassen sind, nur mit Führerscheinklasse (FS.) A1 und nicht mit M gefahren werden, kann man also aufgrund des oben geschriebenen Gesetzes getrost ignorieren.
Natürlich ist es auch erlaubt, mit der Führerscheinklasse A1 Simson zu fahren. Auch in der Führerscheinklasse B (Auto) ist M enthalten.
Wichtig: Die hier gemachten Angaben wurden mit bestem Wissen und Gewissen erstellt, denoch wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben gegeben.